Satzung der Linksjugend [’solid] Schleswig-Holsten
Stand: 24.06.2018
(1) Der Jugendverband fü hrt den Namen „Linksjugend [’solid] – Landesverband SchleswigHolstein“. Die Kurzform lautet „Linksjugend [’solid] Schleswig-Holstein“.
(2) Der selbstständige Jugendverband ist die Jugendorganisation des Landesverbandes Schleswig-Holstein der Partei DIE LINKE. Er ist rechtlich unabhängig von einer Partei im Sinne des Grundgesetzes.
(3) Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Kiel.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Linksjugend [’solid] Schleswig-Holstein ist ein sozialistischer, antifaschistischer, basisdemokratischer, emanzipatorischer und feministischer Jugendverband. Er greift in die gesellschaftlichen Verhältnisse Schleswig-Holsteins ein und ist eine Plattform fü rsozialistische und selbstbestimmte Politik.
(2) Der Jugendverband fö rdert Bildung, Kunst und Kultur in dem Land Schleswig-Holstein. Als Teil sozialer und emanzipatorischer Bewegungen sucht der Jugendverband die Kooperation mit anderen Bü ndnispartner*innen im Land.
(3) Politische Bildung, der Eintritt in eine politische und kulturelle Offensive von links, politische Organisierung und Aktivierung von Jugendlichen und die politische Aktion stehen dabei im Mittelpunkt der Tätigkeit des Jugendverbandes.
(4) Als parteinaher Jugendverband ist die Linksjugend [’solid] Schleswig-Holstein die Jugendorganisation der Partei DIE LINKE. Schleswig-Holstein und wirkt als Interessenvertretung linker Jugendlicher im Landesverband.
(1) Mittel des Jugendverbands dü rfen nur fü r satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Jugendverbands fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergü tung begü nstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Jugendverbands.
(3) Näheres regelt die Landesfinanzordnung.
(1) Der Jugendverband bildet die Landesstruktur des Bundesjugendverbandes „Linksjugend [’solid] e.V.“ im Land Schleswig-Holstein.
(2) Alle ordentlichen und fö rdernden Mitglieder des Jugendverbands „Linksjugend [’solid] Schleswig-Holstein“ sind zugleich Mitglieder des Jugendverbands „Linksjugend [’solid] e.V.“
(1) Aktives Mitglied des Jugendverbandes kann jeder junge Mensch werden, der das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze und die Satzung des Jugendverbandes anerkennt. Die Mitarbeit im Jugendverband ist vom Alter unabhängig. (2) Der Eintritt ist schriftlich zu erklären. Die aktive Mitgliedschaft ist vier Wochen nach Erklärung des Eintritts wirksam. Aufgrund eines Beschluss der jeweiligen Versammlung kann diese Frist unterschritten werden.
(3) Jedes Mitglied der Partei DIE LINKE. Schleswig-Holstein unter der Altershöchstgrenze nach §5 Abs. 4 dieser Satzung ist ab dem Eintrittsdatum passives Mitglied des Jugendverbandes, sofern es gegenü ber dem Jugendverband nicht widerspricht. Die passive Mitgliedschaft ist vier Wochen nach Eintritt in die Partei DIE LINKE. wirksam. Ein passives Mitglied kann aktives Mitglied werden, sobald es gegenü ber dem Bundesverband „Linksjugend [’solid] e.V.“ oder dem Landesverband Schleswig-Holstein die Aktivierung seiner passiven Mitgliedschaft in eine aktive schriftlich anzeigt. Näheres regelt §6 Abs. 3. (4a) Die aktive Mitgliedschaft endet mit der Vollendung des 35. Lebensjahres, der schriftlichen Erklärung des Austritts, dem Ausschluss oder dem Tod des Mitglieds.
(4b) Die passive Mitgliedschaft gemäß §5 Abs. 3 endet durch den Austritt aus der Partei DIE LINKE. Schleswig-Holstein oder durch eine der in Absatz 4a) genannten Möglichkeiten. (5) Entrichtet ein aktives Mitglied zwölf Monate keinen Beitrag und wird dieser auch nach schriftlicher Mahnung nicht b*innen vier Wochen beglichen, so gilt dies als Austritt, sofern das aktive Mitglied nicht von der Pflicht zur Beitragszahlung befreit wurde.
(6) Ein aktives Mitglied des Jugendverbandes kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Grundsätze oder die Satzung des Jugendverbandes verstößt und ihm schweren Schaden zufü gt. Bei einem aktiven Mitglied nach §5 Abs. 3 kann die Aktivierung aberkannt werden.
(1) Jedes aktive Mitglied hat das Recht: an der politischen Meinungs- und Willensbildung des Jugendverbands mitzuwirken, sich ü ber alle Angelegenheiten des Jugendverbands zu informieren und informiert zu werden, Anträge an Organe des Jugendverbands zu stellen, im Rahmen der Geschäftsordnungen an Sitzungen von Organen des Jugendverbands teilzunehmen, an der Arbeit von Landesarbeitskreisen teilzunehmen und sie zu initiieren, bei Basisgruppen mitzuarbeiten und sie gemäß §13 Abs.1 zu initiieren, das aktive und passive Wahlrecht auszuü ben, Anträge und Finanzanträge an die LMV oder den LSpR zu stellen.
(2) Alle Mitglieder haben die Pflicht: die Satzung einzuhalten, gefasste Beschlü sse und die Grundsätze des Jugendverbands zu respektieren, zur Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen gemäß der Finanzordnung.
(3) Jedes passive Mitglied hat das Recht vom Jugendverband regelmäßig ü ber Aktivitäten informiert und zu Versammlungen eingeladen zu werden sowie seine passive Mitgliedschaft zu aktivieren.
(4) Sympathisant*innen können aufgrund eines Beschlusses der Mehrheit der aktiven Mitglieder einer jeweiligen Versammlung das passive Wahlrecht fü r die Wahlen zum Bundeskongress des Jugendverbands „Linksjugend [’solid] e.V.“ und weitere Mitgliederrechte ü bertragen werden.
(1) Die Förderung der Gleichstellung der Mitglieder ist ein Grundprinzip der linksjugend [’solid] Schleswig-Holstein.
(2) Bei allen Wahlen innerhalb der Linksjugend[’solid] Schleswig-Holstein zu Gremien und Organen ist grundsätzlich ein mindestens fünfzigprozentiger FLTI*-Anteil zu gewährleisten. Abweichungen von diesem Grundsatz bedürfen eines Beschlusses der Mehrheit von Zweidritteln der entsprechenden Wahlversammlung. Eine Aufhebung der Quotierung bei der Wahl von Delegationen ist nicht möglich.
(3) FLTI-Personen haben das Recht, innerhalb des Jugendverbands eigene Strukturen aufzubauen und FLTI-Plena durchzuführen. Das FLTI-Plenum kann zu jedem Zeitpunkt der jeweiligen Versammlung einberufen werden. Während des FLTI-Plenums haben alle NichtFLTI*-Personen den Sitzungsraum zu verlassen.
(4) Eine Mehrheit der Mitglieder eines FLTI*-Plenums der jeweiligen Versammlung kann ein Veto einlegen. Dieses Veto hat einmalig aufschiebenden Charakter und führt zu einer erneuten Verhandlung des Sachverhaltes.
Jugendverbands (a) Landesmitgliederversammlung (LMV) (b) Landessprecher*innenrat (LSpR) (c) Landesarbeitskreise (LAK) (d) Basisgruppen (BG)
(1) Die Landesmitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende
Jugendverbandsorgan. Ihr gehören alle aktiven Jugendverbandsmitglieder mit je einer
Stimme an.
(2) Die Landesmitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer, fristgerechter Einladungbeschlussfähig.
(3) Die Landesmitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: Beschluss der politischen Strategie und der aktuellen Politik des Jugendverbands, Beschluss über Grundsätze, Satzung und Arbeitsprogramm, Beschluss über an die LMV gestellte Finanzanträge, Stellungnahme zu grundsätzlichen politischen Fragen, Verabschiedung der Finanzordnung, Wahl, Abwahl und Entlastung der Mitglieder des Landessprecher*innenrates, Wahl der Kassenprüfer*innen, Wahl der Vertreter*innen und der Ersatzvertreter*innen des Landesverbandes Schleswig-Holstein für den Länderrat des Jugendverbands „Linksjugend [’solid] e.V.“, Wahl der Delegierten des Jugendverbands „Linksjugend [’solid] Schleswig-Holstein“ zum Bundeskongress des Jugendverbands „Linksjugend [’solid] e.V.“, Wahl der Delegierten zum Landesparteitag der Partei DIE LINKE. Schleswig-Holstein, Wahl der Delegierten zum Landesrat der Partei DIE LINKE. SchleswigHolstein, Nominierung der Vertreter*innen des Jugendverbandes für den Landesvorstand der Partei DIE LINKE. Schleswig-Holstein. Näheres zu den Wahlen regelt die Wahlordnung.
(4) Zu Beschlüssen über Grundsätze und Satzung des Jugendverbands, der Auflösung von Basisgruppen, Landesarbeitskreisen oder des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der Teilnehmer*innen erforderlich.
(5) Einberufung: Die Landesmitgliederversammlung findet mindestens zweimal jährlich statt. Sie wird vom Landessprecher*innenrat postalisch oder per E-Mail und unter Angabe eines Tagesordnungsvorschlages einberufen. Eine außerordentliche Landesmitgliederversammlung kann von mindestens einem Drittel der Basisgruppen oder einem Viertel der aktiven Mitglieder unter Angabe eines schriftlichen Tagesordnungsvorschlages beim Landessprecher*innenrat beantragt werden. Dieser muss zu der beantragten außerordentlichen Landesmitgliederversammlung innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Antrages auf der Grundlage des beantragten Tagesordnungsvorschlages einladen. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen, im Falle einer außerordentlichen LMV eine Woche.
(1) Der LSpR besteht aus 3 bis 7 gleichberechtigten Mitgliedern sowie einer/m Schatzmeister*in, welche jeweils mit vollem Stimmrecht ausgestattet sind. …
(14) Der LSpR ist verpflichtet auf jeder LMV ihre Arbeit und Aktivität in Form eines Rechenschaftsberichtes nachzuweisen. Dieser kann mündlich erfolgen, sollte aber auch schriftlich auf Anfrage zugestellt werden können. § 11 Schlichtungsverfahren
(1) Folgende Angelegenheiten werden vom LSpR an die Bundesschiedskommission weitergeleitet: Streitfälle hinsichtlich der Auslegung und Anwendung dieser Satzung, Anfechtung von Wahlen innerhalb des Landesverbandes, Einsprüche und Widersprüche gegen die Tätigkeiten von Landesarbeitskreisen, Einsprüche und Widersprüche gegen Beschlüsse von Organen und Gremien des Landesverbandes, Ausschluss bzw. Widersprüche gegen den Eintritt von Mitgliedern bzw. die Aktivierung von passiven Mitgliedern, Widersprüche gegen die Auflösung oder Nichtanerkennung von Gliederungen und Landesarbeitskreisen.
(1) Die Landesarbeitskreise sind landesweite fachpolitische Zusammenschlüsse des Jugendverbands. Die Gründung erfolgt durch mindestens drei Mitglieder des Landesverbandes Schleswig-Holstein, die dem LSpR ihre Gründung anzeigen.
(2) Landesarbeitskreise entscheiden selbstständig über ihre Arbeitsweise und innere Struktur. Diese muss den demokratischen und gleichstellungspolitischen Grundsätzen des Jugendverbands entsprechen.
(3) Landesarbeitskreise, die mehrmalig und vorsätzlich gegen die Satzung und Grundsätze des Jugendverbands verstoßen oder durch ihr Handeln den Jugendverband geschädigt haben, können durch einen Beschluss der LMV mit Zweidrittelmehrheit aufgelöst werden. (4) Landesarbeitskreise, die über länger als zwölf Monate weniger als drei Mitglieder haben, gelten als aufgelöst.
(1) Basisgruppen können ab einer Stärke von drei Mitgliedern gebildet werden, welche ihren Lebensmittelpunkt im Einzugsgebiet der zu gründenden Basisgruppe haben.
(2) Basisgruppen entsprechen einem genau definierten Gebiet innerhalb des Landes Schleswig-Holstein. Sie regeln ihre Struktur und Tätigkeitsfelder im Rahmen dieser Satzung und der Grundsätze des Jugendverbands selbstständig.
(3) Beschlüsse von Basisgruppen werden mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gefällt. Stimmberechtigt sind aktive Mitglieder des Jugendverbands.
(4) Basisgruppen führen den Namen „Linksjugend [’solid]“ mit einem frei gewählten Namenszusatz.
(5) Basisgruppen, die vorsätzlich und mehrmalig gegen diese Satzung und Grundsätze
verstoßen oder den Jugendverband schädigen, können durch die LMV aufgelöst werden. Widerspruch kann bei der Bundesschiedskommission eingelegt werden.
(6) Insbesondere können Basisgruppen eigene Anträge an die LMV und den LSpR stellen.
(1) Die LMV wählt eine/n Kassenprü fer*in fü r die Dauer eines Jahres. Diese*r darf auf Landesebene zusätzlich zum Amt der Kassenprü fer*in nur Delegiertenmandate ausü ben. (2) Der/die Kassenprü fer*in hat die Finanzen des Jugendverbandes jährlich gemeinsam mit dem/der Schatzmeister*in zu prü fen und einen schriftlichen Finanzbericht vorzulegen, welcher auf der LMV vorzutragen ist.
(1) Fördermitglieder unterstü tzen den Jugendverband durch einen monatlichen Förderbeitrag entsprechend der Finanzordnung. Daraus erwachsen ihnen keine Rechte und Pflichten gemäß §6 dieser Satzung. Sie haben das Recht, sich ü ber alle Angelegenheiten des Jugendverbands zu informieren.
(1) Die Beschlü sse der LMV und des LSpR werden schriftlich protokolliert und stehen allen Mitgliedern spätestens zwei Wochen nach der jeweiligen Versammlung oder Sitzung zur Einsicht offen.
(1) Beschlü sse zur Auflösung oder Verschmelzung des Jugendverbands bedü rfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der LMV.
(2) Bei Auflösung fällt das Vermögen einem gemeinnü tzigen Jugendverband in SchleswigHolstein zu, den die LMV festlegt. Beschlü sse ü ber die kü nftige Verwendung des Vermögens dü rfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgefü hrt werden.
Abkürzungen:
BG – Basisgruppe
LAK – Landesarbeitskreis
LSpR – Landessprecher*innenrat
LMV – Landesmitgliederversammlung
SDS – Sozialistisch-Demokratischer Studierendenverband
Zusatzsatzung Linksjugend [’solid] Kreis Rendsburg-Eckernförde
Stand: 21.10.2025
Diese Zusatzsatzung gilt fü r den Kreisverband der Linksjugend [’solid] RendsburgEckernfö rde (RD-Eck). Sie ergänzt die Landessatzung der Linksjugend [’solid] SchleswigHolstein sowie die Bundessatzung der Linksjugend [’solid] e.V. und erkennt diese in vollem Umfang an. Alle Bestimmungen dieser Satzung sind im Einklang mit den ü bergeordneten Satzungen auszulegen.
d GeltungDer Kreisverband Rendsburg-Eckernfö rde (RD-Eck) verfolgt die sozialistischen, antifaschistischen, basisdemokratischen, emanzipatorischen und feministischen Grundsätze der Linksjugend [’solid]. Er dient der politischen Bildung, Organisierung und Aktivierung junger Menschen im Kreisgebiet und handelt auf Grundlage der Werte des Jugendverbandes.
Der Kreisverband Rendsburg-Eckernfö rde (RD-Eck) bildet eine eigene Basisgruppe („Kreisbasisgruppe RD-Eck“) im Sinne der Landessatzung der Linksjugend [’solid] Schleswig-Holstein. Diese Kreisbasisgruppe umfasst das gesamte Kreisgebiet RendsburgEckernfö rde und stellt die organisatorische Dachstruktur fü r die Arbeit der Basisgruppen im Kreis dar. Unterhalb der Kreisbasisgruppe bestehen zwei eigenständige Basisgruppen:
1. Basisgruppe Rendsburg
2. Basisgruppe Eckernförde
Beide Basisgruppen agieren eigenständig im Rahmen dieser Zusatzsatzung sowie der Landessatzung und arbeiten losgelö st von der Kreisbasisgruppe.
Die Zuordnung der Mitglieder zu den jeweiligen Basisgruppen richtet sich nach den historischen Kreisgrenzen der ehemaligen Kreise Rendsburg und Eckernfö rde vor deren Zusammenlegung. Diese Gebietsgrenzen gelten fort. Die Kreisbasisgruppe RD-Eck umfasst das gesamte Kreisgebiet und koordiniert die gemeinsame politische Arbeit.
Die Kreisbasisgruppe RD-Eck wählt auf der Kreismitgliederversammlung, die gemeinsam mit der Partei DIE LINKE Rendsburg-Eckernfö rde stattfindet, zwei Sprecher*innen. Diese setzen sich zusammen aus einem quotierten Platz (FLTI*) und einem offenen Platz. Die gewählten Sprecher*innen vertreten die Kreisbasisgruppe auf Kreis- und Landesebene. Die Basisgruppen Rendsburg und Eckernfö rde wählen auf ihren jeweiligenMitgliederversammlungen jeweils eigene Sprecher*innen. Auch dort werden ein quotierter Platz (FLTI*) und ein offener Platz besetzt. Beide Basisgruppen können zusätzlich beschließen, bis zu drei Sprecher*innen zu wählen, wenn dies der Arbeitsfähigkeit dient. Die gewählten Sprecher*innen vertreten ihre Basisgruppe im Rahmen der Kreisbasisgruppe RD-Eck.
Kreisweite Beschlü sse werden gemeinschaftlich durch die Kreisbasisgruppe RD-Eck gefasst. Die Basisgruppen Rendsburg und Eckernförde können innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs eigenständige politische und organisatorische Entscheidungen treffen, sofern diese nicht der Landessatzung oder dieser Zusatzsatzung widersprechen. Die Kreisbasisgruppe koordiniert gemeinsame Aktionen, Abstimmungen und die politische Vertretung im Kreisgebiet.
Bei Unklarheiten oder Widersprü chen gilt vorrangig die Landessatzung der Linksjugend [’solid] Schleswig-Holstein. In zweiter Linie gilt die Bundessatzung der Linksjugend [’solid] e.V. Soweit diese Zusatzsatzung keine ausdrü cklichen Regelungen enthält, finden die Bestimmungen der Landessatzung entsprechende Anwendung.
Diese Zusatzsatzung tritt mit Beschluss der Kreisvollversammlung der Linksjugend [’solid] Rendsburg-Eckernförde in Kraft. Ä nderungen bedü rfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein, bleiben die ü brigen Regelungen hiervon unberü hrt. In diesem Fall findet die Landessatzung entsprechende Anwendung.